1 BGE 103 V 130 - Bundesgerichtsentscheid vom 22.09.1977

Entscheid des Bundesgerichts: 103 V 130 vom 22.09.1977

Hier finden Sie das Urteil 103 V 130 vom 22.09.1977

Sachverhalt des Entscheids 103 V 130

Der Invaliditätszeitpunkt wird nach objektiven Kriterien bestimmt, z.B. wenn ein Gesundheitsschaden objektiv erstmals ein bestimmtes Gerät notwendig macht oder wenn der Gesundheitsschaden objektiv ein bestimmter Leistungsanspruch auslöst. Der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts ist nicht mit dem Zeitpunkt erstmaliger Behandlungsbedürftigkeit übereinstimmend, sondern eher mit dem Zeitpunkt, zu dem ein Gesundheitsschaden objektiv ein bestimmtes Gerät oder eine bestimmte Leistung notwendig macht.

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Details zum Bundesgerichtsentscheid von 22.09.1977

Dossiernummer:103 V 130
Datum:22.09.1977
Schlagwörter (i):Zeitpunkt; Invalidität; Leistung; Urteil; Invaliditätseintritts; Schweiz; Gesundheitsschaden; Kantons; Luzern; Rechtsprechung; Erwägungen; Staatsangehörigkeit; Eingliederungsmassnahmen; Anspruch; Wohnsitz; Eintritt; Candela; Aloia; Leistungsanspruch; Formulierung; Verwaltung; Urteilskopf; Auszug; Dinjar; Ausgleichskasse; Verwaltungsgericht; Regeste; Zeitpunkts; Präzisierung

Rechtsnormen:

BGE: 100 V 169

Artikel: Art. 4 Abs. 2 IVG

Kommentar:
-

Entscheid des Bundesgerichts

Urteilskopf
103 V 130

31. Auszug aus dem Urteil vom 22. September 1977 i.S. Dinjar gegen Ausgleichskasse des Kantons Luzern und Verwaltungsgericht des Kantons Luzern

Regeste
Art. 4 Abs. 2 IVG.
Bestimmung des Zeitpunkts des Invaliditätseintritts (Präzisierung der Rechtsprechung).

Erwägungen ab Seite 130
BGE 103 V 130 S. 130
Aus den Erwägungen:
Da die Beschwerdeführerin bei Erlass der Kassenverfügung lediglich die jugoslawische Staatsangehörigkeit besass, ist für ihre versicherungsmässigen Voraussetzungen zur Erlangung von Eingliederungsmassnahmen der schweizerischen Invalidenversicherung das schweizerisch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen vom 8. Juni 1962 massgebend. Anwendbar ist insbesondere dessen Art. 8 lit. a Abs. 2. Nach dieser Bestimmung steht minderjährigen Kindern jugoslawischer Staatsangehörigkeit ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen nur zu, solange sie in der Schweiz Wohnsitz haben und wenn sie sich unmittelbar vor dem Eintritt der Invalidität ununterbrochen während mindestens eines vollen Jahres in der Schweiz aufgehalten haben oder wenn sie in der Schweiz Wohnsitz haben und hier entweder invalid geboren sind oder sich seit Geburt ununterbrochen aufgehalten haben.
Gemäss Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald die gesundheitliche Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit jene Art und Schwere erreicht hat, die nach Gesetz und Rechtsprechung notwendig sind, um den Anspruch auf die jeweilige spezifische Leistung zu begründen.
BGE 103 V 130 S. 131
Dieser Zeitpunkt ist objektiv auf Grund des Gesundheitszustandes festzustellen; zufällige externe Faktoren sind unerheblich (BGE 100 V 169 i.S. Candela und 99 V 208 i.S. d'Aloia). Der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts richtet sich insbesondere nicht danach, wann eine Anmeldung eingereicht oder von wann an eine Leistung gefordert wird. Er braucht auch nicht mit jenem Zeitpunkt identisch zu sein, in welchem der Versicherte erstmals erfährt, dass sein Gesundheitsschaden einen Leistungsanspruch zu begründen vermag. Die in den Urteilen Candela und d'Aloia enthaltene Formulierung, für den Eintritt der Invalidität sei der Zeitpunkt entscheidend, in welchem der Versicherte oder sein Vertreter Kenntnis davon bekomme, dass der Gesundheitsschaden einen Leistungsanspruch auslösen könne, widerspricht der Forderung, dass der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts nach objektiven Kriterien bestimmt werden muss. Deshalb kann an jener Formulierung nicht festgehalten werden.
Bei Hilfsmitteln gilt die Invalidität dann als eingetreten, wann der Gesundheitsschaden objektiv erstmals ein solches Gerät notwendig macht (BGE 100 V 169). Dieser Zeitpunkt braucht, entgegen der Annahme von Verwaltung und Vorinstanz, nicht mit dem Zeitpunkt erstmaliger Behandlungsbedürftigkeit übereinzustimmen.

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